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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich


(1) Die Leistungen und Angebote der MPR Automotive Consulting Dipl.-Oec. Joachim Bethke (folgend MPR genannt) erfolgen, soweit und solange keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit dem Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung zwecks Auftragserteilung bzw. -durchführung, spätestens mit der Entgegennahme der Leistung, gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

(2) Ein Vertrag über Leistungen kommt erst durch schriftliche Vereinbarung / Bestätigung von MPR zustande.


(3) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie durch MPR schriftlich bestätigt werden.


§ 2 Leistungen und Mitwirkungspflicht 

(1) Die Tätigkeitsfelder von MPR beziehen sich schwerpunktmäßig auf die Zielgruppe des markengebundenen Automobilhandels und deren Mitarbeiter und umfassen im wesentlichen folgende Bereiche:

 

Für Unternehmen:

  • die Personalvermittlung von Fach- und Führungskräften auf der Grundlage von konkreten Suchaufträgen.

  • Trainings-, Coachings- und Beratungsleistungen aus dem Bereich der Personalentwicklung

  • Qualitätsanalyse insbesondere von Verkaufsprozessen (Mystery Checks)

 

Für Bewerber:

  • Suche und Vermittlung von passenden Stellenangeboten

  • Karriere-Coaching

  • Trainings- und Beratungsleistungen in den Bereichen Bewerbungsmanagement und -training

 

(2) Für die Durchführung der verschiedenen Projekte bedient sich MPR u.a. freier Mitarbeiter und/oder Kooperationspartner.

 

(3) Gebot der Vertraulichkeit: MPR verpflichtet sich, vom Auftraggeber mitgeteilte Informationen und zur Verfügung gestellte Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der erteilten Suchaufträge zu verwenden. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, über die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der ihm vorgestellten Kandidaten Stillschweigen zu bewahren. Referenzauskünfte dürfen nur nach Freigabe durch MPR eingeholt werden, um den Persönlich-keitsschutz der Kandidaten zu gewährleisten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Vermittlungsvereinbarung fort.

 

Von MPR mitgeteilte Informationen und zur Verfügung gestellte Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Monate nach Erhalt sind diese zu vernichten sowie von sämtlichen Datenträgern zu löschen.

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz zwingend einzuhalten. Er stellt MPR von etwaigen Ansprüchen der Kandidaten oder Dritter, die aus einer Verletzung des Datenschutzes oder aber der Pflicht zur Verschwiegenheit entstehen, frei. Weitergehende Schadenersatzansprüche behält sich MPR vor.


(4) Der Auftraggeber erklärt, mit dem erteilten Auftrag nicht gegen geltende gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen.

(5) Der Auftraggeber wird MPR über sämtliche für die Vertragserfüllung relevanten Umstände laufend informieren. Diese Informationen sind so rechtzeitig durch den Auftraggeber abzuliefern, dass MPR ihre Berücksichtigung im Rahmen der Vertragserfüllung möglich ist.

 

(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten § 2 (5) nicht nach, ist MPR berechtigt, den vereinbarten Zeit- und Kostenplan entsprechend dem Zeitraum der durch schuldhafte Nichterfüllung dieser Pflichten entstandenen Verzögerung abzuändern.

 

(7) Wenn der Auftraggeber nach der Auftragserteilung Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges verlangt, wird MPR, soweit ihr dies zumutbar ist, Änderungswünschen nachkommen und dem Auftraggeber ein Anbot über die zu erwartenden Kosten, welche durch die Änderungen bedingt sind, übermitteln. Mit Annahme dieses Angebotes durch den Auftraggeber gilt der Auftrag im Sinne des Angebotes als abgeändert. Ohne derartige Einigung trifft MPR keine wie auch immer geartete Pflicht zur Leistung von Mehrarbeiten.

(8) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages seitens des Auftraggebers, zahlt der Auftraggeber an MPR die bisher erbrachten Leistungen, soweit solche bereits erbracht wurden und zusätzlich eine Stornierungspauschale in Höhe von 50 % der Auftragssumme. Darüber hinaus kann MPR zusätzlich etwaige Schadensansprüche geltend machen oder einen entgangenen Gewinn einfordern.

 

§ 3 Angebotserstellung

(1) Angebote von MPR werden kostenlos und unverbindlich erstellt und sind grundsätzlich freibleibend, soweit nicht anderslautend explizit deklariert.

(2) Angeforderte schriftliche Beratungsleistungen, Konzept-Erstellungen und/oder schriftlicher Know-How-Transfer (Unternehmensberatung) sind kostenpflichtig. Dies gilt auch dann als ausdrücklich vereinbart, wenn sie innerhalb/als Teil von Angeboten erbracht werden. Für diese Beratungsdienstleistungen gelten 500 EURO netto als pauschal vereinbart, die im Auftragsfall jedoch auf die Rechnungssumme angerechnet werden, soweit das Auftragsvolumen 5.000 EURO übersteigt. Ansonsten wird die Beratungspauschale gesondert berechnet.

(3) Weitergehende Beratungsdienstleistungen (Unternehmensberatung), soweit sie die anrechenbare Beratungspauschale von 500 EURO übersteigen, müssen explizit vereinbart werden und gelten als eigenständiger Auftrag. Dies gilt insbesondere für zeitaufwendige Beratungs- und Präsentationstermine, dezidierte schriftliche Ausarbeitungen zu Handlungsabläufen, Szenarien, organisatorischen und technischen Maßnahmen.

§ 4  Zahlungs- und Lieferbedingungen

(1) Die von MPR erstellten Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt fällig. Auf alle Beträge wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.


(2) Personalbeschaffungsaufträge erfolgen grundsätzlich auf Basis einer zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbarten schriftlichen Rahmenvereinbarung.

Ohne eine solche individuelle Rahmenvereinbarung gelten folgende Grundsätze: Bei Personalbeschaffungsaufträgen entsteht ein Honoraranspruch von MPR für den Fall, dass innerhalb von 12 Monaten nach der Präsentation des Kandidatenprofils ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kandidaten und dem Kunden zustande kommt. Es gilt ein Honorarsatz von 25%; das Mindesthonorar von MPR beträgt im Vermittlungsfall € 7.000,--.
Basis für die Honorarberechnung ist das Bruttojahreseinkommen des vermittelten Kandidaten (m/w) inklusive variabler Gehaltsanteile bei 100% Zielerreichung sowie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen und sonstigen Zulagen. Wird ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, wird dieses mit einem Wert von € 7.000,-- berücksichtigt.


Sollte ein Kandidat für eine andere als die ursprünglich mitgeteilte Position eingestellt werden, erwirbt MPR ebenfalls einen Honoraranspruch nach den vorgenannten Grundsätzen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen und einem von MPR vorgestellten Kandidaten zustande kommt.


Der Honoraranspruch wird von MPR mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden und dem vermittelten Kandidaten in Rechnung gestellt und ist sofort nach Rechnungserhalt zahlbar.
Anfallende Reisekosten der Bewerber zu Vorstellungsgesprächen werden vom Auftraggeber übernommen und nicht über MPR abgerechnet.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, MPR nach Zustandekommen eines Anstellungsvertrages ohne Aufforderung eine Kopie des abgeschlossenen Arbeitsvertrages, das Bruttojahresgehalt der Mandaten, sowie alle sonstigen vertraglichen Leistungen zur Berechnung des Honorars zu übermitteln.

Ist dem Auftraggeber der Kandidat bei dessen Vorstellung bereits bekannt (Vorkenntnis), entfällt der Anspruch auf das Honorar nur dann, wenn der Auftraggeber MPR innerhalb von 7 Kalendertagen nach Präsentation des Kandidaten über die Vorkenntnis unter Vorlage geeigneter Schriftstücke (z.B. Bewerbungsunterlagen) informiert. Die Kenntnis des Auftraggebers lässt den Honoraranspruch allerdings dann nicht entfallen, wenn der Auftraggeber den Kandidaten bei Abschluss dieser Rahmenvereinbarung bereits länger als 6 Monate kannte. In diesem Fall entsteht der Honoraranspruch trotz Kenntnis bei Einstellung des Kandidaten.

(3) Bei allen anderen MPR-Leistungen in den Bereichen Training, Coaching, Beratung werden auftragsbezogene, individuelle Vergütungen vereinbart, die in jedem Fall schriftlich zu vereinbaren/bestätigen sind.

 

§ 5 Haftung

MPR haftet nach dieser Vereinbarung nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

 

MPR haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch MPR, dessen gesetzliche Vertreter oder leitenden Angestellten verursachten Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen. Für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.

 

MPR haftet auch unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch MPR, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Weiter haftet MPR für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für MPR bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.

 

Für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch MPR, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird ebenfalls gehaftet. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Wenn MPR diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, der für MPR zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.

 

MPR haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

 

Es wird insbesondere keine Haftung für eine erfolgreiche Vermittlung von Arbeitnehmern übernommen, besonders dann nicht, wenn ein bestimmter Zeitraum bis zur Vermittlung vom Auftraggeber vorgegeben wird. MPR handelt nach besten Wissen und Gewissen und übernimmt keine Haftung, was die Zuverlässigkeit, mangelnde Arbeitsleistung, Nichterscheinen am Arbeitsplatz oder anderen Gründen des vermittelten Bewerbers angeht. MPR übernimmt ausdrücklich keinerlei Garantien in Bezug auf den Kandidaten. Insbesondere garantiert MPR dem Auftraggeber keinen bestimmten Arbeitserfolg oder den Bestand des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Dauer.

 

Ebenso hafte MPR nicht für ein Fehlverhalten des Kandidaten, gleich welcher Art und welchen Ursprungs. Auch für Schäden, die auf unwahren oder unzutreffenden Angabe des Kandidaten zurückzuführen sind, ist jede Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

Eine weitergehende Haftung von MPR als dem Grunde nach ausgeschlossen.

§ 6 Gerichtsstand/Schlussbestimmungen
 

MPR hat das Recht, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Subunternehmern zu bedienen.

 

Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

 

Die Parteien vereinbaren den Sitz von MPR als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches ist oder der Auftraggeber bei Klageerhebung kein Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

 

Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.

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